Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehramtsprüfungsordnung I

LAPO I

§ 11 Wissenschaftliche Arbeit

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/11#abs-1 (1) Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer muss eine wissenschaftliche Arbeit anfertigen und darin zeigen, dass sie oder er ein fachwissenschaftliches, fachdidaktisches, berufsfelddidaktisches, sonderpädagogisches oder bildungswissenschaftliches Thema mit wissenschaftlichen Methoden und Hilfsmitteln sachgerecht bearbeiten kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/11#abs-2 (2) Das Thema erhält sie oder er von einer selbst gewählten Prüferin oder einem selbst gewählten Prüfer der Hochschule frühestens vier, spätestens zwei Wochen vor dem nach § 8 Absatz 2 Satz 1 festgesetzten Termin und teilt es mitsamt dem Tag des Erhalts der Schulaufsichtsbehörde auf einem von der Prüferin oder von dem Prüfer unterschriebenen Formblatt unverzüglich mit. Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer legt zudem eine Bestätigung einer weiteren Prüferin oder eines weiteren Prüfers über deren oder dessen Bereitschaft zur Übernahme der Beurteilung nach Absatz 8 vor. Entspricht das Thema nicht dem Zweck der wissenschaftlichen Arbeit nach Absatz 1, verlangt die Schulaufsichtsbehörde von der gewählten Prüferin oder von dem gewählten Prüfer die Vergabe eines anderen Themas. Äußert sich die Schulaufsichtsbehörde innerhalb von zwei Wochen nicht, gilt das Thema als genehmigt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/11#abs-3 (3) Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer kann das Thema einmal innerhalb eines Monats nach Erhalt zurückgeben und von derselben Prüferin oder demselben Prüfer oder einer anderen Prüferin oder einem anderen Prüfer der Hochschule ein neues Thema verlangen. Sie oder er teilt die Rückgabe unverzüglich der Schulaufsichtsbehörde mit. Für das neue Thema gilt Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/11#abs-4 (4) Die Bearbeitungszeit beträgt sechs Monate ab Erhalt des Themas. Die Schulaufsichtsbehörde verlängert bei Vorliegen wichtiger Gründe die Frist in angemessenem Umfang, in der Regel um einen Monat.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/11#abs-5 (5) Die wissenschaftliche Arbeit ist grundsätzlich in deutscher Sprache zu verfassen, in Sorabistik ist sie in sorbischer Sprache zu verfassen. In fremdsprachlichen Fächern kann die wissenschaftliche Arbeit in der Fremdsprache verfasst werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/11#abs-6 (6) Jeweils ein elektronisches Exemplar der wissenschaftlichen Arbeit ist an die beiden Prüferinnen oder Prüfer zu übermitteln. Ein maschinenschriftliches und gebundenes Exemplar sowie ein elektronisches Exemplar der wissenschaftlichen Arbeit sind der Schulaufsichtsbehörde zu übergeben. Gibt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer die wissenschaftliche Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, wird sie mit der Note „ungenügend“ (6,0) bewertet. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Zugang bei der Schulaufsichtsbehörde.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/11#abs-7 (7) Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer fügt der wissenschaftlichen Arbeit die schriftliche Versicherung bei, dass sie oder er diese selbstständig und nur mit den angegebenen Hilfsmitteln angefertigt hat und dass alle Stellen, die dem Wortlaut oder dem Sinn nach anderen Werken entnommen sind, durch Angabe der Quellen als Entlehnung kenntlich gemacht wurden.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/11#abs-8 (8) Die wissenschaftliche Arbeit wird von den beiden Prüferinnen oder Prüfern schriftlich beurteilt und jeweils mit einer Note nach § 15 bewertet. Die Bewertung erfolgt ohne Kenntnis der Bewertung der anderen Prüferin oder des anderen Prüfers. Die Prüferinnen oder Prüfer reichen ihre Beurteilungen und Bewertungen innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt der wissenschaftlichen Arbeit bei der Schulaufsichtsbehörde ein. Weichen die Bewertungen voneinander ab und einigen sich die Prüferinnen oder Prüfer nicht, wird das arithmetische Mittel der beiden Bewertungen als Note festgelegt.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/11#abs-9 (9) Ist die Note schlechter als „ausreichend“ (4,0), kann die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer bei der Schulaufsichtsbehörde innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses die erneute Anfertigung der wissenschaftlichen Arbeit beantragen. Die Frist kann auf Antrag nachträglich verlängert werden, wenn die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer auf Grund eines besonderen Härtefalls nicht in der Lage war, die erneute Anfertigung fristgemäß zu beantragen. Der Antrag ist spätestens unverzüglich nach dem Ende des besonderen Härtefalls zu stellen. Die Absätze 2 bis 8 gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/11#abs-10 (10) Versäumt es die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer, fristgemäß die erneute Anfertigung zu beantragen oder die zum neuen Thema angefertigte zweite wissenschaftliche Arbeit innerhalb der Frist nach Absatz 4 abzugeben oder wird die zum neuen Thema angefertigte zweite wissenschaftliche Arbeit erneut schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet, ist die wissenschaftliche Arbeit endgültig nicht bestanden.

Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/11#abs-11 (11) Die Schulaufsichtsbehörde erkennt gleichwertige Dissertationen, Diplom-, Magister- oder Masterarbeiten auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers als wissenschaftliche Arbeit an. Die Arbeit ist von einer prüfungsberechtigten Person im Sinne des § 3 Absatz 2 mit einer Note nach § 15 zu bewerten.

§ 10 § 12